Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
Das gewerbliche (bzw. entgeltliche) Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und - apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen, sowie an anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt sind (Aufsteller). Der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes haftet für die Entrichtung der Steuer.
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Vergnügungssteuer"