Grundsteuerreform I Grundsteuerbescheid 2025

Nachrichten aus Neuhausen

„Das Finanzamt informiert“: Bitte beachten Sie hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen:

Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an das Steueramt der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern über Telefon 07158 1700-52  oder 07158 1700-53 oder per E-Mail an: steueramt@neuhausen-fildern.de

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf dieser Homepage

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.

Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, sind wir als Gemeinde Neuhausen zuständig, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.

Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lage-Wert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei weiteren Fragen können Sie sich online über die Website des Gutachterausschusses im Landkreis Esslingen oder per Telefon 07022 24234-0 informieren.

Hinweis: 

Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über folgenden Link oder direkt über die Homepage des Gutachterausschusses (Boris BW) Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte - Grundsteuer B“ ausgewählt sein.

Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen.

Hinweise: 

- Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.

- Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.